Allgemeine Geschäftsbedingungen
Türk+Hillinger GmbH, Türk+Hillinger Automotive GmbH

Nachfolgend finden Sie unsere Verkaufs-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie unsere Einkaufsbedingungen. Die AGBs von 2018 finden sie hier.

Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)
Türk + Hillinger GmbH, Tuttlingen
Türk + Hillinger Automotive GmbH, Tuttlingen

V-ALB-AI-0323-0 Stand März 2023

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Käufer oder Besteller genannt, sowie für Rechtsfragen in Anbahnungsverhältnissen und bei geschäftsähnlichen Kontakten, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB durch uns.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden. Ein Schweigen von uns bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung
1. Unsere Beratungsleistungen basieren auf empirischen Werten. Sofern sich die Beratung auf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern, ist die Beratung unverbindlich. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote gelten 10 Werktage nach Zugang beim Besteller, sie sind freibleibend und gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag den Antrag zum Vertragsschluss dar. Die Annahme des Antrags durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
4. Beschreibungen und Ablichtungen der Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
9. Zieht der Besteller einen von uns angenommenen Auftrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Wir behalten uns vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Besteller in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Abrufe
1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Materiallieferzeiten, zu verlängern.
2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Änderungen
1. Für Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nach Vertragsschluss, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.
4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig.
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit
1. Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Werk, sofern nicht anders vereinbart. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestellers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von uns verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen im Werk von uns übergeben wurde oder uns die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat
5. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Ab- und Annahmeverzug
1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefer-/Leistungstermin bzw. Ablauf der vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist nicht an bzw. ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen berechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
3. Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Liefer- oder Leistungsverzug
1.Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist von uns nicht eingehalten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, mindestens in Textform, zu setzen.
2. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung vereinbarter Termine zu vertreten haben, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Netto-Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die fristgerechte Lieferung/Leistungserbringung als eine wesentliche Vertragspflicht vereinbart wurde oder die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns beruht.
4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5. Fixgeschäfte im Sinne von § 376 HGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 9 Höhere Gewalt
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außen auf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern, ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sich insbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Rohstoff-Material- oder Energiemangel.
In den Fällen bevorstehender oder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnung der Vertragsverpflichtungen verhandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ereignisse Höherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa um Verzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgenden Lieferkette handeln.
Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilung in den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprüche regelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Verhandelt werden insbesondere die Notwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiten einer Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungen sind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oder Grundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv über Beginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Ein einseitiges Notfertigungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.

§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
2. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energie- und/oder Transportkosten ein, so ist jede der Vertragsparteien unter Berücksichtigung und Offenlegung dieser Faktoren zur entsprechenden Anpassung des Preises berechtigt.
3. Wir sind ferner berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge/Forecast) zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Die Bezahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
11. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von uns nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen, die keine Geldforderungen sind, bedarf der Zustimmung durch uns.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten, aber entscheidungsreif ist. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von uns Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
15. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von uns nicht enthalten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuer belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 11 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungen
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über.
4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt.
5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Besteller zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB oder vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.
2. Die weitere Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel im Wareneingang oder während der Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich nach Entdeckung einzustellen.
3. Der Besteller wird uns unverzüglich eine repräsentative Menge mangelhafter Teile überlassen. Er räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 13 Gewährleistung
1.Es gilt § 434 BGB in der bis 2021 geltenden Fassung. Maßgeblich ist die zwischen uns und dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit der Liefer- und Leistungsgegenstände. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Nachbesserungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen unserer Zustimmung. In dringenden Fällen sind sie nur zulässig, sofern uns eine, wenn auch kurze Frist, zur Nachbesserung, gesetzt wurde, die erfolglos abgelaufen ist oder wir die Nachbesserung innerhalb dieser Frist abgelehnt haben.
3. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in die Liefererzeugnisse verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gemäß § 445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
5. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind die Aufwendungen für den Austausch auf den Wert der Sache begrenzt. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob durch andere weniger kostenintensive Maßnahmen ein allfälliger Mangel der Sache beseitigt werden kann.
6. Die Regelung des § 439 III BGB ist dann nicht anwendbar, wenn das von uns gelieferte Erzeugnis eine feste Verbindung mit dem Produkt des Käufers eingegangen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Erzeugnis mit den Produktzutaten des Käufers fest verbunden, vermischt oder verarbeitet wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unser Erzeugnis verschweißt, gefügt oder in hoher Einbautiefe verarbeitet wurde, was einen erheblichen Aufwand im Sinne der Zugänglichmachung unseres Erzeugnisses mit sich bringt.
Kann das Produkt des Käufers durch eine Reparatur im eingebauten Zustand ertüchtigt werden oder durch einen Einzelteileaustausch innerhalb unseres Erzeugnisses oder durch eine vergleichbar wirksame Alternativmaßnahme zum Austausch, findet die Regelung des § 439 III BGB keine Anwendung.
7. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache.
8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
9. Als Lieferant von Halbzeugen und Einzelteilen, die zur Verwendung in Sachen des Käufers vorgesehen sind, sind wir kein Lieferant im Sinne der §§ 445 a, 445 b und 478 BGB.
10. Soweit nicht anders vereinbart stellen die vorstehenden Absätze die abschließende Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen dar.
11. Unsere Produkte enthalten keine digitalen Inhalte oder Dienstleistungen und gelten auch nicht als mit diesen verbunden.
12. Der Käufer ist für die umfassende Spezifikation und Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufsache verantwortlich. Insbesondere ist es Aufgabe des Käufers, den Verwendungszweck der Liefererzeugnisse für seine Applikation zu spezifizieren.
Öffentliche Äußerungen, die von einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, binden uns nicht.
Zubehör einschließlich Verpackung, Montage, Installations- oder sonstigen Anleitungen wird gemäß vertraglicher Vereinbarung geliefert.

§ 14 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller uns von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei und ersetzt uns die uns insoweit verursachten Kosten und Schäden.
2. Unsere Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in zumutbarem Umfang zu beseitigen.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung für die Verletzung fremder Schutzrechte nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- sowie gewerblichen Schutz‐ und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei von uns erbrachten planerischen Leistungen erkennt der Besteller unsere geistige Urheberschaft an.

§ 15 Haftung
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Bestellers.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadenfall und das Doppelte pro Versicherungsjahr. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Unsere Lieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Käufer. Ein Verschulden unserer Lieferanten kann uns daher nicht zugerechnet werden.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seiner-seits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
7. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Besteller verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf Anforderung freizustellen.
9. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, sofern er Kenntnis von Ansprüchen Dritter hat, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Produkte oder Leistungen zusammenhängen könnten, und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten

§ 16 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Verjährungsfrist nach Absatz 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt und Eigentumserwerb
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, die im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen.
8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 18 Fertigungsmittel
1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Fertigungsmittel, wie Muster, Werkzeuge und Schablonen, erforderlich, werden oder bleiben wir Eigentümer der durch uns oder von einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Fertigungsmittel; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Kosten für die Fertigungsmittel bezahlt.
2. Die Fertigungsmittel werden nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist.
3. Herstellungskosten für die Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Werkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.
4. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum an den Werkzeugen nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Besteller oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern.
5. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandene Herstellungskosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Beendigung zu vertreten haben.
6. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von uns bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Aufforderung an den Besteller zur Abholung der Werkzeuge diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
7. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu. Unberührt hiervon bleiben die uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte.

§ 19 Materialbeistellungen
Überlässt uns der Besteller Material oder sonstige Sachen, nachfolgend auch Ware genannt, zur Be- oder Verarbeitung gelten folgende Bestimmungen:
1. Die uns überlassene Ware wird von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
2. Die uns überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Werkstoff von normaler oder vereinbarter Beschaffenheit bestehen. Andernfalls werden wir dem Besteller den notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unseres Hauses verlängern sich bei Nichteinhaltung der nach Satz 1 vorausgesetzten Beschaffenheit entsprechend dem Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung.
3. Erweist sich die Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
4. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nicht.
5. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
6. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird kein Ersatz geleistet.

§ 20 Kündigung
Das Kündigungsrecht des Bestellers gem. § 648 BGB wird abbedungen, soweit es sich nicht um längerfristige Verträge handelt.

§ 21 RoHS und Elektrogesetz
1. Der Besteller hat die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und das Elektrogesetz vor Auftragserteilung zu prüfen, ob unsere Lieferung nach Weiterverarbeitung in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt und uns mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Erhalten wir keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass die Werkstücke nicht in Produkte eingebaut oder mit diesen verbunden werden, die dem Produktkatalog des § 2 Abs. 1 des ElektroG zuzuordnen sind.
2. Bei Verstoß gegen das ElektroG ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit dieser Verstoß auf einer Verletzung der Mitteilungsverpflichtung des Bestellers basiert. Sollten wegen dieses Verstoßes Ansprüche von dritter Seite gegen uns erhoben werden, hat der Besteller uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

§ 22 Geheimhaltung
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von uns weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
5. Der Besteller darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben; er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 23 Export- und Importfähigkeit
1. Der Besteller ist für die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze verantwortlich. Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt insoweit beim Besteller.
2. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
4. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.

§ 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist – sofern der Besteller Kaufmann ist – nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Bestellers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 25 Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

§ 26 Kontaktdaten
Türk+Hillinger Automotive GmbH
Föhrenstr. 20
D-78532 Tuttlingen

Tel. +49 (0) 74 61-70 14 0
Fax +49 (0) 74 61-70 14 110
info@tuerk-hillinger.de
www.tuerk-hillinger.com

Registereintrag: HRB 451356 – Amtsgericht Stuttgart

USt.-Id.-Nr.: DE 814379810

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Türk + Hillinger GmbH, Tuttlingen
Türk + Hillinger Automotive GmbH, Tuttlingen

E-AEB-AI-0323-0 Stand März 2023

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annehmen.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht aneinander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen als vereinbart, denen keine kollidierenden Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt unseren AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten bis zur Stellung neuer AEB durch uns auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten ohne erneute Einbeziehung.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebotsverkehr
1. Angebote und Bemusterungen sind für uns unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist einen Monat an sein Angebot gebunden.
2. Unsere Unterlagen sind unverzüglich und kostenlos an uns zurückzusenden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
3. Aufträge sind innerhalb einer Woche ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer anzunehmen.
4. Bestätigte Preise gelten als Festpreise.
5. Lieferabrufe werden spätestens dann verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.
6. Rahmenaufträge berechtigen zur Beschaffung von Vormaterial nur im notwendigen Umfang.
7. Eine Übertragung oder Erledigung des Auftrags an oder durch Dritte, auch teilweise, ohne unsere Einwilligung ist untersagt. Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
8. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.

§ 3 Änderungen
1. Wir können vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns verlangten Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.

§ 4 Liefer-, Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2020.
2. Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle in Euro einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Zölle, Versicherung und ausschließlich Steuern, insbesondere Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
3. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden.
4. Der Lieferant soll uns keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern.
5. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie müssen die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer enthalten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.
7. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.
8. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
9. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommen wir nicht in Zahlungsverzug. Unsere Ersatzpflicht für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
10. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch uns im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt.
11. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
12. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.
13. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, können wir mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder aber entscheidungsreif ist.

§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von uns bei Wareneingang nur auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung dem Lieferanten in Textform angezeigt wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.
2. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behalten wir uns vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. 3. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

§ 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe, Gefahrübergang
1. Die in Auftrag oder Abruf genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von uns oder der von uns genannten Empfangs oder Verwendungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
3. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei uns, je nachdem, was zuletzt eintritt.
5. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
6. Bei wiederholter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung dies wegen eigener Terminbindung erfordert. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
9. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 20% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
10. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
12. Im Falle verzögerter Abnahme haften wir für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens.
13. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., angegeben sind.
Teil und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden, und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „Hier Lieferschein“.
Bei Importlieferungen sind der Sendung je nach Versandart und Lieferland alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
14. Jede Lieferung soll uns vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über unsere Bestellnummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung.
Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wir behalten uns vor, Verpackungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
15. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von uns angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von uns beim Entladen behilflich ist.
16. Die Warenannahme erfolgt während der Geschäftszeiten oder der von uns bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.

§ 7 Höhere Gewalt, Notfertigungsrecht
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außen auf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern, ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sich insbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand.
In den Fällen bevorstehender oder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnung der Vertragsverpflichtungen verhandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ereignisse Höherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa um Verzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgenden Lieferkette handeln.
Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilung in den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprüche regelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Ver-handelt werden insbesondere die Notwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiten einer Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungen sind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oder Grundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv über Beginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Liegt ein Ereignis höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern vor, die den Lieferanten an seiner uns gegenüber bestehenden vertraglichen Leistungserbringung schon seit mehr als 4 Wochen hindern, sind wir berechtigt, die Vertragsprodukte oder die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte anfertigen oder durchführen zu lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass wir aufgrund dieser Leistungsstörung selbst unsere Dritten gegenüber bestehenden Liefer- oder Leistungspflichten nicht erfüllen können und sowohl wir als auch die beauftragten Dritten zuvor eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen haben mit der Verpflichtung, die überlassenen vertraulichen Informationen nur für die Herstellung der Vertragsprodukte oder die Durchführung der Leistung zu verwenden. In diesem Fall hat uns der Lieferant alle für die Produktion der Vertragsprodukte bzw. die Durchführung der Leistung erforderlichen Werkzeuge, sofern diese nicht auf dem freien Markt erhältlich sind, sowie alle erforderlichen Dokumente, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen und Informationen auf unsere Aufforderung unverzüglich herauszugeben und uns bei der Verlagerung der Produktion oder Leistungsdurchführung im Rahmen des für ihn Zumutbaren angemessen zu unterstützen sowie uns ein auf die Zeitdauer des Vorliegens der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Frist für den Anlauf der Produktion beim Lieferanten begrenztes übertragbares, unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Nutzungsrecht einzuräumen.

§ 8 Qualitätsanforderungen
1. Unsere Mindesterwartung an das Qualitätsmanagement-system des Lieferanten ist die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2. Der Lieferant sichert zu, alle erforderlichen geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen und einzusetzen, um die Qualität der Lieferungen und Leistungen sicherzustellen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten ein vergleichbares Qualitäts-Management-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen sowie extern veredelter oder sonst behandelter Teile sicherstellt. Weitere Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Parteien zu regeln.
3. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
4. Der Lieferant wird uns über durch gesetzliche Regelungen verursachte Veränderungen seiner Produkte, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
5. Der Lieferant hat seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind und eine Rückverfolgung der Produkte durch ihn gewährleistet ist.
6. Der Lieferant fügt seinen Lieferungen Werkprüfzeugnisse und Sicherheitsdatenblätter bei.
7. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten unter Berücksichtigung ihrer technischen und qualitativen Leistungsfähigkeit auswählen und überwachen.
8. Der Lieferant überwacht die Anwendung und Wirksamkeit seiner Prozesse und seiner Unterlieferanten durch jährliche Audits und hat uns die Möglichkeit zu geben, an diesen Audits teilzunehmen.
9. Qualitätsrelevanten Aufzeichnungen sind mindestens 20 Jahre nach Auslieferung seiner Produkte/Erbringung seiner Leistungen sicher, geschützt vor Zugriffen Dritter, in lesbarer Form aufzubewahren und auf unser Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
10. Mit Annahme des Auftrages bestätigt der Lieferant die Herstellbarkeit bzw. Durchführbarkeit des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen.
11. Zum Nachweis eines stabilen Qualitätsniveaus führt er beginnend ab dem Zeitpunkt der Erstmusterfreigabe eine jährliche Requalifikationsprüfung durch.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel
1. Es gilt der gesetzliche Mangelbegriff. Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass seine Produkte und Leistungen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, den Technischen Normen sowie dem aktuellen Stand der Technik und den vereinbarten Beschaffenheiten in Text und Zeichnung entsprechen und für den dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck geeignet sind.
2. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die von ihm erbrachten Leistungen und Lieferungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine in- oder ausländischen Schutzrechte Dritter verletzen.
3. Er wird uns auf Verlangen sämtliche Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt er die Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat er uns hierüber unaufgefordert und unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Informationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr des Anspruchs erforderlich sind sowie uns bei der Abwehr der Ansprüche angemessen auf eigene Kosten zu unterstützen und uns alle Informationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr des Anspruchs erforderlich sind sowie uns bei der Abwehr der Ansprüche angemessen auf eigene Kosten zu unterstützen.

§ 10 Mangel- und Schadenersatzansprüche
1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behalten wir uns vor, pro berechtigte Reklamation eine administrative Bearbeitungspauschale von 150,00 € zu berechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und uns der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten, zu tragen.
Die Regelungen des § 445a BGB zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 439 BGB gelten analog auch dann, wenn wir an unseren Abnehmer eine mangelhafte Gesamtsache geliefert haben und der Mangel innerhalb dieser Gesamtsache aus einem Erzeugnis unseres Lieferanten herrührt.
3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.
Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
5. Unsere Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse von uns hergestellten Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an uns sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.
Die Regelung des § 445 b BGB zur vertragsrechtlichen Verjährung gelten analog auch dann, wenn wir an unseren Abnehmer eine mangelhafte Gesamtsachen geliefert haben und der Mangel innerhalb dieser Gesamtsache aus einem Erzeugnis unseres Lieferanten herrührt. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 3 Jahre.
Die Gewährleistungszeit für Mängel von Teilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme.
Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung.
Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.
6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an uns oder Abnahme durch uns. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.
7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem die Ersatzlieferung ausgeführt wurde. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebesserte Teile gilt der Neubeginn der Verjährung nur für den ursprünglichen Mangel und die Folgen der Nachbesserung.
8. Der Lieferant hat uns nach Aufforderung von Ansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder mangelhaft erbrachter Dienst- oder Werkleistung sind, freizustellen, sofern er den Schaden zu vertreten hat. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
10. Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
11. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die entstandenen Kosten und Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung ist.

§ 11 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden sowie bei Lieferungen in die Kfz-Industrie eine Rückrufkostenversicherung für Kfz-Teile und falls nicht, eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit jeweils einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung unter Einschluss der dort sog. fakultativen Deckungen. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ferner hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Tragung der Aus- und Einbaukosten im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung mitversichert ist.
3. Der Lieferant soll diese AEB seinem Produkt-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung des in § 5 dieser AEB beschriebenen Mängelrügeverfahrens und der in § 10 dieser AEB, Absatz 5 und Absatz 10 genannten Verjährungsfristen sowie der in § 10, Absatz 8 enthaltenen Freistellungsverpflichtung vorlegen oder seinen Versicherer um die Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit nach Maßgabe der Ziffer 7.3 AHB bitten und uns Mitteilung geben, soweit der Versicherer dies ablehnt.
4. Als Nachweis über das Bestehen der vorgenannten Versicherungen überlässt uns der Lieferant spätestens bei Vertragsabschluss die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).

§ 12 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch uns bekannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die unseren Auftrag ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressen wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Sämtliche von uns überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an uns zurückzugeben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung unseres Auftrags gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
7. Gegenstände, die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum. Gegenstände, die in unserem Auftrag hergestellt werden, werden unser Eigentum. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung geliefert werden.
8. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt. Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
9. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen.
10. Produkte, die unserer Bestellung entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.

§ 13 Fertigungsmittel
1. Fertigungsmittel, die von uns zur Verfügung gestellt, von uns geplant oder bezahlt werden, wie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, bleiben in unserem oder werden unser Eigentum. Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Vertragsprodukte einzusetzen.
2. Sofern in unserem Eigentum stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Sofern von uns Sachen beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen können.
In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 14 Eigentumsvorbehalt
Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an, es sei denn, er wurde einzelvertraglich mit uns vereinbart.

§ 15 EU-Verordnung REACH
Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe registriert und zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant geeignete Nachweise über die Erfüllung dieser Verpflichtung.

§ 16 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
1. Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern zur Ausführung von Verträgen eingesetzten Mitarbeiter/-innen den gesetzlichen Mindestlohn oder, wenn die zu erbringenden Leistungen in den Anwendungsbereich einer europäischen Entsenderichtlinie und/oder dem AEntG, insbesondere bei Entsendungen aus dem Ausland oder in das Ausland, fallen, die jeweils vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, abhängig von ihrer Einsatzdauer, erhalten. Er hat auch den sonstigen tariflichen sowie gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachzukommen und sich bei eingesetzten Subunternehmern durch Nachweise davon zu vergewissern, dass die jeweils aktuellen Anforderungen von diesen eingehalten werden.
2. Sofern gegen uns wegen Nichteinhaltung der Pflichten des Lieferanten nach Abs. 1 berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat er uns von diesen Ansprüchen auf Anforderung freizustellen und uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 17 Ausfuhr- und Zollbestimmungen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Zoll- und Ausfuhrbestimmungen des Ursprungslandes seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.
Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US-Export Administration Regulations (EAR); den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software; ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden; die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Produkte über alle Änderungen der bestehenden Daten zu informieren.
3. Der Lieferant bestätigt zudem, entsprechend den Antiterrorismus-Verordnungen der EG bzw. EU Nr. 2580/2001 und Nr.881/2002 sowie Nr. 753/2011 keinen Geschäftskontakt mit Unternehmen, Firmen, Kreditinstituten Organisationen und Personen zu haben, die auf den EU- und/oder US-Sanktionslisten geführt werden. Dies betrifft ebenso Tochtergesellschaften und Niederlassungen des Lieferanten sowie Beteiligungen an Dritten im In- und Ausland. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wir sind bei bestehenden Kontakten des Lieferanten nach entsprechender Prüfung berechtigt, diesen Vertrag und alle weiteren mit dem Lieferanten bestehenden Verträge zu kündigen und bestehende Geschäftsbeziehungen unverzüglich einzustellen ohne dass der Lieferant hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann.
4. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 18 Ursprungsnachweis
1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
2. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
3. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

§ 19 Soziale und ökologische Verantwortung
1. Für uns spielt soziale und ökologische Verantwortung im Rahmen unserer unternehmerischen Aktivitäten eine übergeordnete Rolle. Unsere Lieferanten sind daher verpflichtet, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, bei ihren Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Ziel ist, dass unsere Lieferanten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.
Unsere Lieferanten sind ferner den Grundsätzen der Global Compact Initiative der UN verpflichtet, insbesondere in Bezug auf den Schutz internationaler Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
2. Der Lieferant hat diese vorgenannten Grundsätze einzuhalten und sie in seiner Lieferkette weiterzugeben sowie uns unverzüglich Verstöße hiergegen mitzuteilen.
3. Für den Fall, dass der Lieferant wiederholt gegen diese Grundsätze verstößt, sind wir berechtigt, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

§ 20 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von uns das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit uns und unseren Lieferanten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist das Überein-kommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; CISG) anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

§ 21 Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Lieferant hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

§ 22 Kontaktdaten
Türk+Hillinger Automotive GmbH
Föhrenstr. 20
D-78532 Tuttlingen

Tel. +49 (0) 74 61-70 14 0
Fax +49 (0) 74 61-70 14 110
info@tuerk-hillinger.de
www.tuerk-hillinger.com

Registereintrag: HRB 451356 – Amtsgericht Stuttgart

USt.-Id.-Nr.: DE 814379810